Home
    • Unternehmen
    • Kurse & Schulungen
    • Arbeitssicherheit
    • Gewerberecht
    • Technisches Prüfwesen
    • Kontakt
  • Kurse & Schulungen

    Ausbildungen im Rahmen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)

    Info zu den Kursen
    Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer/innen verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
    • das Führen von Sonderkrane (Kabel- Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier- Hütten-, Hafenmobil- und Schienenkrane)
    • Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten
    • das selbständige Durchführung von Sprengarbeiten
    • das Durchführen von Taucharbeiten (allgemeine Taucharbeiten, Forschungstaucharbeiten, Tätigkeit als Signalperson)
    • die Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV)
    • das Durchführen von bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
    • das Durchführen von beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

    Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis:

    • Führen von handbetriebenen Kranen,
    • Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
    • Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
    • Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
    • Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen
    • Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 SprengV.

    Ausbildungen im Rahmen der Unterweisungspflicht gemäß Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)

    Info zu den Kursen
    Die Arbeitnehmer/innen sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend zu unterweisen. Dies gilt ganz allgemein nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Ergänzungen dieser allgemeinen Inhalte sind auch in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu finden (z.B. Arbeitsmittelverordnung) Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner Arbeitnehmer/innen. Für folgende Tätigkeiten werden Ausbildungen angeboten. Die entsprechenden Termine können nach dem Anklicken des entsprechenden Feldes eingesehen werden.

    Ausbildungen im Rahmen der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

    Info zu den Kursen
    Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmer/innen, die eine, in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) geregelte, mindestens 24stündige Arbeitsschutz-Ausbildung, erhalten müssen. Deshalb und weil sie mitten im betrieblichen Geschehen stehen, sind sie dafür prädestiniert, Arbeitsschutzprobleme ihrer Wirkungsbereiche zu erkennen und an deren Lösung mitarbeiten zu können. Dementsprechend legen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die SVP-VO eine Reihe von wechselseitigen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsverpflichtungen zwischen Arbeitgeber/innen (AG), Arbeitnehmer/innen (AN), SVP, Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) und Präventivfachkräften fest. Die entsprechenden Termine können nach dem Anklicken des entsprechenden Feldes eingesehen werden.

    § 57a – periodische Weiterbildung

    Info zu den Kursen
    Alle Personen, die bereits eine Ermächtigung für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen besitzen, müssen eine zumindest 8 stündige Weiterbildung, welche spätestens 3 Jahre nach der letzte Weiterbildung bzw. dem Grundkurs abgeschlossen ist, nachweisen können. Die Kursteilnehmer/innen erarbeiten im aktuellen Mängelkatalog die wichtigsten technischen und rechtlichen Neuerungen und Änderungen. Anhand von praxisorientierten Beispielen werden die neuen Richtlinien besprochen und geübt.
    Ziviltechnik Büro Dipl. Ing. Ernst Zirngast | Kontakt | Impressum
    Tel.: +43 (0) 3452 - 83653/16 | Fax: +43 (0) 3452 - 83653/53 | Mail: office
  • Info
    Kontaktieren Sie uns: +43 (0) 3452 / 83653 - 16 office Bürozeiten: Mo - Fr: 08:00 - 12:00
    Kurse & Schulungen
    Jetzt online anmelden!