Erstellung von Einreichunterlagen für ein Gewerbeverfahren
Bei Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage und bei wesentlicher Änderung einer bestehenden genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist hinsichtlich Umfang, Art und Auswirkung des Betriebsgeschehens ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, welches in der Erteilung eines rechtsverbindlichen Bescheides mündet, erforderlich. Sinn dieses Verfahrens ist es, Gefährdungen, Belästigungen und sonstige nachteilige Auswirkungen der Betriebsanlage auf den Betreiber selbst, die Kunden, die Anrainer sowie die Umwelt (Grundwasser, Boden, Luft) durch Vorschreibung von Auflagen zu unterbinden.
Mit der Errichtung bzw. gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsanlage darf erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides begonnen werden. Die Betriebsanlagengenehmigung ist nicht an den jeweiligen Betreiber, sondern ausschließlich an das Betriebsobjekt, dessen Art und Ausstattung sowie an die festgelegten Arbeits- bzw. Öffnungszeiten gebunden und bleibt bei Aufrechterhaltung des genehmigten Betriebsumfanges unabhängig vom jeweiligen Betreiber (bei Besitzerwechsel, Weiterverpachtung, etc.) gültig.
Wurden z.B. in einer bestehenden Betriebsanlage keine Arbeitnehmer beschäftigt, weil die Voraussetzungen anlässlich der Erstgenehmigung nicht gegeben waren, bleibt natürlich auch eine solche Einschränkung aufrecht. Ein erteilter Betriebsanlagenbescheid bleibt auch anlässlich einer Betriebsunterbrechung (z.B. vorübergehende Stilllegung, nicht aber Auflassung gem. § 83 GewO) einer Betriebsanlage max. 5 Jahre aufrecht (§ 80 GewO, § 92(4) ASchG). Eine innerhalb dieser Frist wiedereröffnete Betriebsanlage darf jederzeit im selben Umfang weiterbetrieben werden.
Überprüfung der gewerblichen Betriebsanlage gemäß §82b GewO
Entsprechend dem § 82b der Gewerbeordnung ist jede gewerberechtliche Betriebsanlage alle fünf Jahre wiederkehrend dahin gehend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht.
Jeder gewerberechtlich genehmigte Betrieb muss dieser gesetzlichen Prüfpflicht nachkommen. Eine gesonderte Aufforderung durch die Gewerbebehörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Das heißt, auch ohne jegliche Aufforderung behördlicherseits sind gewerberechtlich genehmigte Betriebe dieser Prüfung zu unterziehen. Begehungen durch Behördenorgane ersetzen diese gesetzliche Prüfpflicht nicht.
Grundsätzlich sind die gewerberechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, etc,) bzw. die entsprechenden Überprüfungsnachweise die Basis für die Prüftätigkeit.
Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß §82b GewO werden folgende Punkte überprüft:
Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen.
Als gewerberechtliche Bestimmungen sind grundsätzlich jene Verordnungen
anzusehen, welche aufgrund der Gewerbeordnung erlassen wurden.
Genehmigungszustand
Hierbei gilt es festzustellen, ob Ihr Betrieb noch entsprechend dem genehmigten Zustand existiert. Zum Beispiel sind Um- oder Zubauten, zusätzlich aufgestellte Maschinen oder geänderte Lagerarten bzw. Lagermengen dabei zu berücksichtigen.
Einhaltung von Bescheidauflagen
Die Prüfung der Einhaltung von Auflagen aus gewerberechtlichen Bescheiden erfolgt zumeist durch eine Begehung Ihres Betriebes sowie durch Einsichtnahme
in notwendige Dokumentationen.
Das Endergebnis einer Prüfung nach §82b GewO ist eine Prüfbescheinigung.
Diese stellt eine Zusammenfassung der gesamten gewerberechtlichen Situation Ihres Betriebes dar.
Konformitätsprüfungen von Maschinen gemäß AM-VO Abschnitt 4
Für Maschinen deren Baujahr bzw. Inverkehrbringung vor der dem Datum der Rechtsverbindlichkeit (xxx) der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) liegen, werden von der Genehmigungsbehörde eine Konformitätsprüfung hinsichtlich des Abschnittes 4 der Arbeitsmittelverordnung verlangt.
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