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    Durchführung von Überprüfungen gemäß Arbeitsmittelverordnung

    Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten. Im Rahmen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind folgende Überprüfungen erforderlich: Abnahmeprüfung Eine Abnahmeprüfung ist für bestimmte Arbeitsmittel vorgesehen, bei denen die Sicherheit von der korrekten Montage bzw. dem korrekten Einbau abhängt (siehe Übersicht prüfpflichtige Arbeitsmittel). Wiederkehrende Prüfungen Bestimmte Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen Nach schädigenden Ereignissen müssen Arbeitsmittel, für die wiederkehrende Prüfungen vorgesehen sind, vor der Weiterverwendung einer Prüfung unterzogen werden. In der unten angegebenen Liste sind nur diejenigen Prüfungen angeführt, die vom ZT – Büro Zirngast angeboten werden. Prüfung nach Aufstellung Ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an jedem neuen Einsatzort zu unterziehen: In der unten angegebenen Liste sind nur diejenigen Prüfungen angeführt, die vom ZT – Büro Zirngast angeboten werden.

    Angebotene Überprüfungen gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

    • Anpassrampen kraftbetrieben
    • Anschlagmittel (Sichtprüfung ohne Zugprüfung – 2 jährlich)
    • Arbeitskörbe für Hubstapler und Krane
    • Bagger zum Heben von Einzellasten
    • Bauaufzüge ohne Personenbeförderung
    • Bockwinden
    • Dumper (selbstfahrendes Arbeitsmittel)
    • Exzenterpressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, kraftbetrieben
    • Fahrzeughebebühnen
    • Fassadenbefahrgeräte
    • Gelenksteiger (Wumag)
    • Gesenkbiegepressen, kraftbetrieben
    • Hänge- und Mastkletterbühnen
    • Hubarbeitsbühnen (Gelenk-, Teleskop-, Scheren-, Anhänge- und LKW – Bühnen)
    • Hubstapler
    • Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
    • Ladebordwände
    • Ladekrane auf Fahrzeugen
    • Lastaufnahmeeinrichtungen (Palettengabel, Greifer, Zangen etc.)
    • Laufkrane
    • Leitern, mechanische
    • Mobilkrane
    • Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme, kraftbetrieben
    • Portalkrane
    • Radlader zum Heben von Einzellasten
    • Schrägaufzüge
    • Schwenkkrane
    • selbstfahrende Arbeitsmittel, soweit keine Prüfpflicht nach Kraftfahrgesetz 1967 besteht
    • Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
    • Tore, die sich nach oben öffnen, Torblattfläche über 10 m², händisch bedient
    • Tore (Kipp-, Sektional-, Roll- und Schiebetore)
    • Türen, kraftbetrieben, Verteilermaste, Betonpumpe
    • Tore, die sich nach oben öffnen, Torblattfläche über 10 m², händisch bedient
    • Tore (Kipp-, Sektional-, Roll- und Schiebetore)
    • Türen, kraftbetrieben, Verteilermaste, Betonpumpe
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